AGB
I. Geltung/Angebote
1. Diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nichtnochmals nach Eingangbei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden, Zusagen, Garantienund sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsereschriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Die
zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische
Daten, Bezugnahmen auf Normensowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen
DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
II. Preise
1. Der Mindestauftragswert beträgt 50,00 Euro. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betriebausschließlich Verpackung und Porto, jeweilszuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert,
so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wennsieuns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Unsere Rechnungen sind fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum netto und werden über das SEPA-
Lastschriftverfahren eingezogen. Die
Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag
spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung
steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf.
Die Übermittlung der Rechnung erfolgt auf demelektronischen Wege.
2. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Prüfungen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
3. Von
uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens abVerzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligenBanksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Vertragsschluß erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdetwird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die
Einziehungsermächtigung gemäß
Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware
nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung
gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseresgefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich
aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7. Rückgaben,
die uns innerhalb von 14 Tagen nach Lieferdatum nach vorheriger Absprache in einwandfreiem
Zustand frei Haus erreichen und keine Sonderbeschaffung waren, werden mit Rücknahme- und Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 25 v. H., mindestens mit Euro 15,00 auf den
berechneten Verkaufspreis gutgeschrieben. Sonderanfertigungen,
Wälzlager, Monometer, Hygieneartikel und Abschnittswaren sind von der Rückgabe bzw. vom Umtausch ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und -termine sind
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unserenBetrieb verlassen hat.
2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmenvon Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem
Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten
entsprechend für Liefertermine. Wird
die Durchführung des Vertragesfür eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben
unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleichaus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigentstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durchVerbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinennormalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften
Waren veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren,an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der
Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf
einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seineAbnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach